Ratgeber für Vermieter in der Schweiz

Ratgeber

Mietzinserhöhung in der Schweiz: Wann, wie und mit welchem Formular?

Eine Mietzinserhöhung ist in der Schweiz nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt und muss mit dem amtlichen Formular angekündigt werden. Wer die Regeln nicht kennt, riskiert eine erfolgreiche Anfechtung.

Wann ist eine Mietzinserhöhung erlaubt?

Zulässige Gründe für eine Erhöhung

  • Erhöhung des hypothekarischen Referenzzinssatzes
  • Steigerung der Kosten für Unterhalt und Betrieb (Teuerung)
  • Wertvermehrende Investitionen in die Liegenschaft
  • Allgemeine Kostensteigerungen nach Landesindex der Konsumentenpreise (LIK)

Referenzzinssatz

Der hypothekarische Referenzzinssatz wird vom Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) quartalsweise festgelegt. Steigt er um 0,25 Prozentpunkte, darf der Mietzins um 3% erhöht werden.

Das amtliche Formular: Pflichtbestandteil

Eine Mietzinserhöhung muss zwingend mit dem kantonal vorgeschriebenen amtlichen Formular schriftlich mitgeteilt werden. Eine Erhöhung auf normalem Briefpapier oder per E-Mail ist nicht rechtswirksam.

  1. Neuer Mietzins und Erhöhungsbetrag
  2. Begründung mit Angabe des Grundes
  3. Datum des Inkrafttretens
  4. Hinweis auf Anfechtungsrecht und Schlichtungsbehörde

Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden

  1. Falsches oder fehlendes amtliches Formular → Erhöhung ist nichtig
  2. Unzureichende Begründung → anfechtbar
  3. Zu kurze Ankündigungsfrist → Verschiebung auf nächsten Termin
  4. Erhöhung ohne anerkannten Grund → Mieter gewinnt Einsprache

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Häufig gestellte Fragen

Kann der Mieter die Erhöhung anfechten? +

Ja, innert 30 Tagen nach Erhalt des Formulars bei der Schlichtungsbehörde.

Wie oft darf ich den Mietzins erhöhen? +

Das Gesetz schreibt keine maximale Häufigkeit vor, aber jede Erhöhung muss separat begründet sein.

Muss ich die Erhöhung begründen? +

Ja, zwingend auf dem amtlichen Formular. Ohne Begründung ist die Erhöhung anfechtbar.

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