Wann ist eine Mietzinserhöhung erlaubt?
Zulässige Gründe für eine Erhöhung
- Erhöhung des hypothekarischen Referenzzinssatzes
- Steigerung der Kosten für Unterhalt und Betrieb (Teuerung)
- Wertvermehrende Investitionen in die Liegenschaft
- Allgemeine Kostensteigerungen nach Landesindex der Konsumentenpreise (LIK)
Referenzzinssatz
Der hypothekarische Referenzzinssatz wird vom Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) quartalsweise festgelegt. Steigt er um 0,25 Prozentpunkte, darf der Mietzins um 3% erhöht werden.
Das amtliche Formular: Pflichtbestandteil
Eine Mietzinserhöhung muss zwingend mit dem kantonal vorgeschriebenen amtlichen Formular schriftlich mitgeteilt werden. Eine Erhöhung auf normalem Briefpapier oder per E-Mail ist nicht rechtswirksam.
- Neuer Mietzins und Erhöhungsbetrag
- Begründung mit Angabe des Grundes
- Datum des Inkrafttretens
- Hinweis auf Anfechtungsrecht und Schlichtungsbehörde
Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden
- Falsches oder fehlendes amtliches Formular → Erhöhung ist nichtig
- Unzureichende Begründung → anfechtbar
- Zu kurze Ankündigungsfrist → Verschiebung auf nächsten Termin
- Erhöhung ohne anerkannten Grund → Mieter gewinnt Einsprache
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Häufig gestellte Fragen
Kann der Mieter die Erhöhung anfechten? +
Ja, innert 30 Tagen nach Erhalt des Formulars bei der Schlichtungsbehörde.
Wie oft darf ich den Mietzins erhöhen? +
Das Gesetz schreibt keine maximale Häufigkeit vor, aber jede Erhöhung muss separat begründet sein.
Muss ich die Erhöhung begründen? +
Ja, zwingend auf dem amtlichen Formular. Ohne Begründung ist die Erhöhung anfechtbar.
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